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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Pumpaufträge werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Bedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen. Für die Lieferung des Pumpbetons gelten die Bedingungen des entsprechenden Lieferwerkes.

1. Preislisten/Offerten
Die Basispreise und Konditionen der gedruckten Preisliste gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer, allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preisliste erteilten Auftrages verbindlich. Die Gültigkeit der Offerten ist, unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen, auf 3 Monate ab Ausstelldatum beschränkt. Alle Preise verstehen sich exklusiv MWSt.

2. Termine
Der Termin für die Ausführung der Pumparbeiten ist möglichst frühzeitig und definitiv zu vereinbaren. Wir sind bemüht, vereinbarte Auftragstermine einzuhalten, übernehmen jedoch keine Haftung für Schäden oder Umtriebe des Auftraggebers, die durch verspätete Anfangstermine entstehen können. Eine Verschiebung der vereinbarten Termine ist nur nach Absprache mit der Disposition der BPZ Betonpumpen AG Zentralschweiz, möglich. Bei kurzfristiger Absage, werden die damit verbundenen Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen sowie unverschuldete Vorfälle befreien von jeglicher Haftung und allfälliger Schadenersatzforderungen. Insbesondere haftet die BPZ Betonpumpen AG Zentralschweiz, Luzern, nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch das Auftreten von technischen Mängel (wie Defekte an Pumpe oder Fahrzeug, Verstopfen der Betonförderleitung usw.) entstehen.

3. Installation
Für den Einsatz der Betonpumpe auf der Baustelle wird eine für schwere Lastwagen befahrbare Zufahrtstrasse sowie ein ebener und fester Installationsplatz für die Betonpumpe vorausgesetzt. Notwendige Strassen- und Trottoirabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen sind zu Lasten des Auftraggebers rechtzeitig zu installieren bzw. mit der örtlichen Polizei abzusprechen. Das Isolieren oder Abschalten von Starkstromleitungen ist Sache des Auftraggebers. Für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der SUVA über die Verhütung von Unfällen auf der Baustelle ist der Auftraggeber verantwortlich. Für die Montage, Demontage und Reinigung der Förderleitung sind durch den Auftraggeber Hilfskräfte sowie Wasser- und/oder Luft-anschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Anpumpen wird vom Beton-Lieferwerk auf Kosten des Auftraggebers eine Schmiermischung (min. 0.5 m³, CEM I 450, 0 – 4 mm) geliefert. Über die Verwendung der Schmiermischung auf der Baustelle, entscheidet der Besteller. Wir empfehlen, diese nicht mit dem Konstruktionsbeton zu vermischen.

4. Betonqualität
Für die Qualität und die Eigenschaften des Betons haftet das Beton-Lieferwerk. Wir übernehmen keine Haftung für zugesicherte und erwartete Eigenschaften in frischem oder erhärtetem Zustand. Das Visum des Pumpenmaschinisten gilt nur für den Empfang des Betons.

5. Mängelrüge
Mängelrügen sind unverzüglich der BPZ Betonpumpen AG Zentralschweiz, Luzern, bzw. dem Beton-Lieferwerk zu melden.

6. Zahlungsbedingungen
Konditionen: 30 Tage rein netto.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand ist in jedem Fall das Geschäftsdomizil der BPZ Betonpumpen AG Zentralschweiz, Luzern. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.